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Hörgeräte-Kostenübernahme 2026: Schritt für Schritt zum Kassen-Zuschuss

Vom HNO-Termin bis zum fertig angepassten Hörgerät - der komplette Ablauf für GKV-Versicherte mit aktuellen Festbeträgen, Fristen und Sonderregelungen. Mit Quellenangaben.

// stand 05·2026 · festbetrag gem. Verbraucherzentrale (23.05.2025) · ablauf gem. Fielmann/Geers/akustiker.net
// schnelle antwort

Festbetrag 704,37 € pro Ohr - Zuzahlung 10 € pro Gerät - neue Versorgung alle 6 Jahre.

Die Kasse übernimmt den Festbetrag, sobald ein HNO-Arzt die medizinische Notwendigkeit attestiert. Den Rest verhandeln Sie mit dem Akustiker - oder wählen ein „Nulltarif"-Gerät zum Festbetrag, dann zahlen Sie nur die 10 € Zuzahlung.

704,37 €
Festbetrag GKV pro Ohr
28 Tage
Frist Verordnung → Akustiker
6 Jahre
Anspruch auf Neuversorgung

Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Die gesetzliche Krankenkasse erstattet Hörgeräte nur unter zwei Bedingungen:

  • Medizinische Notwendigkeit - dokumentiert durch ein vom HNO-Arzt erstelltes Audiogramm. Üblich ist ein Tonschwellenaudiogramm + Sprachaudiometrie. Ein Hörverlust ab ca. 25-30 dB im Hauptsprachbereich gilt als versorgungswürdig.
  • Ärztliche Verordnung - der HNO-Arzt stellt eine Verordnung über das „Hilfsmittel Hörgerät" auf einem Kassenrezept aus (Hilfsmittelnummer 13 für Hörhilfen). Diese Verordnung müssen Sie binnen 28 Kalendertagen bei einem zugelassenen Akustiker einlösen.

Für die Folgeversorgung (zweites, drittes Hörgerät im Lauf des Lebens) ist nicht zwingend wieder eine HNO-Verordnung nötig - viele Akustiker dürfen direkt ohne erneutes Rezept versorgen, wenn der Hörverlust dokumentiert ist und es keine neuen medizinischen Indikatoren gibt.

Der komplette Ablauf in 7 Schritten

1
HNO-Termin vereinbaren. Bei der Erstversorgung untersucht der HNO Ihr Ohr (Otoskopie, Tonaudiometrie, Sprachaudiometrie), schließt behandelbare Ursachen aus und stellt die Verordnung aus.
2
Verordnung beim Akustiker einlösen. Bis zu 28 Tage Zeit. Der Akustiker erstellt einen Versorgungsplan und eine Auswahl von Hörgeräten in 2-3 Preisklassen (verpflichtend: mindestens ein zuzahlungsfreies „Nulltarif"-Gerät).
3
Probetragen. Üblich sind 4-8 Wochen mit mindestens zwei Geräten zum Vergleich. In dieser Phase finden 2-4 Anpassungstermine statt - Frequenzgang, Lautheit, Programme werden auf Ihr Gehör eingestellt.
4
Kostenvoranschlag (KVA) bei der Kasse einreichen. Der Akustiker reicht KVA + Verordnung direkt bei Ihrer Krankenkasse ein. Bei einem Standard-Festbetragsgerät wird die Versorgung typischerweise innerhalb von 1-2 Wochen genehmigt.
5
Entscheidung treffen. Sie entscheiden, ob es der Nulltarif (kein Eigenanteil) oder ein höherwertiges Wahlgerät (mit Eigenanteil) werden soll. Beide Wege sind erlaubt - die Kasse zahlt in jedem Fall den Festbetrag.
6
Endanpassung + Übergabe. Otoplastik einsetzen, Feinjustage, Schulung zur Bedienung. Sie unterschreiben die Empfangsbestätigung erst, wenn Sie wirklich zufrieden sind.
7
Abrechnung. Der Akustiker rechnet den Festbetrag direkt mit der Krankenkasse ab. Sie zahlen nur die gesetzliche Zuzahlung von 10 € pro Gerät plus den vereinbarten Eigenanteil. Bei beidseitiger Versorgung also 20 € Pflicht-Zuzahlung.

Festbetrag und Zuschläge 2026

Die Festbeträge gelten bundesweit und werden vom GKV-Spitzenverband festgesetzt. Stand laut Verbraucherzentrale (23.05.2025):

PostenBetrag
Hörgerät (Regelfall)höchstens 704,37 € pro Ohr
Hörgerät bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeitbis zu 734,81 € pro Ohr
Otoplastik - individuell gefertigt45,07 €
Otoplastik - offene Versorgung (Schirmchen)11,61 €
Einohr-Zuschlag (Regelfall)bis zu 115,96 €
Einohr-Zuschlag (an Taubheit grenzend)bis zu 117,76 €
Gesetzliche Zuzahlung10 € pro Gerät

Bei beidseitiger Standard-Versorgung übernimmt die GKV also rund 1.408,74 € (2× 704,37) plus Otoplastik-Pauschalen. Übersteigt der Gerätepreis diesen Betrag, ist die Differenz Ihr Eigenanteil.

Nulltarif vs. Wahlgerät - was nehmen?

Jeder Akustiker ist gesetzlich verpflichtet, mindestens ein Nulltarif-Gerät anzubieten - ein Modell, dessen Listenpreis exakt dem Festbetrag entspricht. Sie zahlen dann nur die 10 € Zuzahlung pro Gerät.

  • Nulltarif - meist 4-6 Programme, Basis-Geräuschunterdrückung, Batterie (keine Akkus), kein Bluetooth-Streaming. Für ruhige Wohnalltagssituationen ausreichend.
  • Mittelklasse (Eigenanteil 600-1.200 € pro Ohr) - bessere Geräuschunterdrückung, Bluetooth-Telefonie, Akku oft inkludiert.
  • Premium (Eigenanteil 1.500-2.500 € pro Ohr) - KI-gestützte Szenenerkennung, beste Sprachverständlichkeit in Lärm, vollständige App-Integration, Akku-Standard.

Tipp aus der Praxis: Testen Sie immer mindestens ein Nulltarif- und ein höheres Gerät parallel. Manche Patienten merken keinen Unterschied (dann Nulltarif). Andere bemerken den Sprung in Gaststätten und beim Telefonieren deutlich.

Fristen und Folgeversorgung

  • Verordnungs-Frist: 28 Kalendertage bis zur Einlösung beim Akustiker
  • Probetragen-Frist: typisch 4-8 Wochen, gesetzlich nicht hart limitiert
  • Kassen-Genehmigungsfrist: nach § 13 SGB V 3 Wochen, mit medizinischem Gutachten 5 Wochen - danach gilt die Versorgung als genehmigt
  • Folgeversorgung: grundsätzlich Anspruch auf neue Geräte alle 6 Jahre (§ 33 SGB V iVm Hilfsmittel-Richtlinie). Früher möglich bei nachgewiesener Verschlechterung des Hörvermögens oder irreparablen Defekten.
  • Reparaturen + Wartung: bis zu 4 Jahre nach Anschaffung über die Kasse abrechenbar, danach Eigenleistung

Sonderfälle

  • Kinder unter 18 - sind von der 10-€-Zuzahlung komplett befreit. Der Festbetrag deckt pädakustische Standard-Versorgungen, höhere Sätze für Spezialversorgungen sind möglich.
  • An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit - höhere Festbeträge (734,81 € statt 704,37 €), in Härtefällen Übernahme über den Festbetrag hinaus möglich.
  • PKV-Versicherte - kein einheitlicher Festbetrag, Erstattung tarifabhängig. Details auf der PKV-Seite.
  • Beihilfeberechtigte (Beamte) - bis 1.500 €/Ohr beihilfefähig, kombiniert mit PKV-Restkostentarif. Details auf der Beihilfe-Seite.
  • Befreite Versicherte - keine 10-€-Zuzahlung. Voraussetzungen + Antrag auf der Befreiungs-Seite.
  • Schwerbehinderte (GdB ≥ 50) - haben Anspruch auf besondere Versorgungen über die Hilfsmittel-Richtlinie, z. B. Empfangsanlagen für TV oder spezielle Tinnitus-Geräte.

FAQ - die häufigsten Fragen

Muss ich erst zum HNO oder kann ich direkt zum Akustiker?

Für die Erstversorgung wird die HNO-Verordnung von der Kasse vorausgesetzt. Für Folgeversorgungen (gleiches Hörprofil) versorgen viele Akustiker direkt; bei Veränderungen des Hörvermögens wieder zum HNO.

Was, wenn die Kasse den KVA ablehnt?

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid - Widerspruch ist möglich binnen 1 Monat. In ca. 80 % der Widersprüche bei klarer medizinischer Notwendigkeit gibt die Kasse nach. Bei hartnäckigen Ablehnungen hilft ein Gutachten vom Akustiker-Meister oder eine Beratung durch die Verbraucherzentrale.

Kann ich das Hörgerät online kaufen und die Kasse später bezahlen lassen?

Nur eingeschränkt. Die Kasse erstattet im Sachleistungsprinzip - der zugelassene Akustiker rechnet direkt ab. Online-Angebote (z. B. Online-Akustiker mit Versand) sind möglich, sofern sie einen Versorgungsvertrag mit Ihrer Kasse haben. Reine Selbstkauf-Geräte ohne HNO-Verordnung werden in der Regel nicht erstattet.

Gilt der Festbetrag pro Hörgerät oder pro Versorgung?

Pro Hörgerät = pro Ohr. Bei beidseitiger Versorgung wird der Festbetrag also doppelt gezahlt.

Quellen