Was unterscheidet die PKV von der gesetzlichen Kasse?
Die GKV zahlt einen einheitlichen Festbetrag (704,37 € pro Ohr, Stand Mai 2025 lt. Verbraucherzentrale). Alles darüber ist Eigenanteil. Die PKV dagegen erstattet nicht pauschal, sondern nach Ihrem individuellen Tarif. Es gibt drei Spielarten:
- Prozent-Erstattung: z. B. 80 % der Rechnungssumme, ohne Deckel
- Prozent + Deckel: z. B. 90 % bis maximal 1.500 € pro Hörgerät
- Fester Höchstbetrag: z. B. „bis zu 1.000 € pro Hilfsmittel" - unabhängig vom Prozentsatz
Der größte praktische Unterschied: In der PKV gibt es keinen begrenzenden Festbetrag wie in der GKV. Wer einen guten Tarif hat, bekommt auch eine 3.500-€-Premium-Versorgung weitgehend erstattet - in der GKV wären das rund 2.100 € Eigenanteil.
Was Ihr Tarif konkret aussagt
Die Hörgeräte-Regelung steht in Ihren Versicherungsbedingungen / Tarifbedingungen, meist in Abschnitt §4 oder im Hilfsmittelverzeichnis des Tarifs. Suchen Sie nach:
- „Hilfsmittel" - hier wird oft ein Prozentsatz und ein Höchstbetrag genannt
- „Hörgeräte" - manche Tarife haben eine eigene Sub-Klausel mit niedrigerem Limit
- „Selbstbehalt" - falls vereinbart, greift dieser zuerst
- „Wartezeit" - bei neuen Verträgen oft 3 Monate, bei Hilfsmitteln teils 8 Monate
Ein Anruf bei der PKV vor dem Akustiker-Termin spart Streit. Lassen Sie sich die maximale Erstattungssumme pro Ohr schriftlich (E-Mail!) bestätigen - dann ist klar, was Sie selbst zuzahlen.
Voraussetzungen für die PKV-Erstattung
- Ärztliche Verordnung - in der Regel von einem HNO-Arzt. Optikern oder Akustiker-Empfehlungen reichen nicht.
- Medizinische Notwendigkeit - ein Audiogramm muss einen Hörverlust dokumentieren, der ohne Versorgung den Alltag wesentlich beeinträchtigt.
- Erstattung im Tarif vorgesehen - manche Einsteiger-Tarife (Tarif-Stufe „Basis" / „Comfort") schließen Hörgeräte komplett aus oder limitieren auf wenige hundert Euro.
- Vor dem Kauf abklären - viele PKV-Verträge sehen vor, dass ein Kostenvoranschlag vor dem Kauf eingereicht werden muss. Wer ohne Voranfrage kauft, riskiert Erstattung-Kürzungen.
Der typische Ablauf in der PKV
Sonderfall: an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit
Wenn beidseitig eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vorliegt (Hörverlust > 80 %), muss die PKV in der Regel den vollen medizinisch notwendigen Aufwand erstatten. Mehrere Gerichtsurteile (u. a. BGH-Linie) haben festgestellt, dass eine pauschale Deckelung in diesen Fällen unzulässig ist, wenn die Versorgung nur mit hochwertigeren Geräten erfolgen kann. Wer hier auf einen Tarif-Deckel von 1.000 € stößt, sollte den Erstattungs-Bescheid prüfen lassen.
Häufige Fallen in der PKV
- Selbstbehalt vergessen: Bei 1.500 € Selbstbehalt p. a. zahlen Sie die ersten 1.500 € aus eigener Tasche - auch wenn das Hilfsmittel grundsätzlich voll erstattet würde.
- Beitragsrückerstattung nicht riskieren: Wenn Sie schon Monate ohne Rechnung sind und auf Beitragsrückerstattung warten, lohnt es sich evtl., die Hörgeräte-Rechnung ein Jahr aufzuschieben.
- Hilfsmittelnummer fehlt: Die PKV erkennt Rechnungen nur mit gültiger Hilfsmittel-Verzeichnis-Nummer an. Lassen Sie diese vom Akustiker auf die Rechnung schreiben.
- Reparatur / Ersatz: Manche Tarife erstatten Folgekosten (Schläuche, Otoplastik, Reparatur) anders als das Erstgerät - lesen Sie die Sub-Klauseln.
- Beihilfeberechtigte: Beamte mit Beihilfe haben einen separaten PKV-Restkosten-Tarif - die PKV-Erstattung greift nur auf den nicht-beihilfefähigen Anteil. Siehe Beihilfe-Seite.
Quellen
- Verband der Privaten Krankenversicherung: Hilfsmittel im PKV-Serviceportal
- Versicherungsbote: Zuschüsse für Hörgeräte durch GKV und PKV
- Versicherungsbote: Wann die PKV die vollen Kosten erstatten muss
- Verbraucherzentrale: Hörgeräte: Was zahlt die Krankenkasse?