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Hörgeräte in der PKV: was Ihre Privatversicherung wirklich zahlt

Die private Krankenversicherung erstattet Hörgeräte oft deutlich besser als die GKV - aber nur, wenn Ihr Tarif sie vorsieht. Es gibt keinen einheitlichen Hilfsmittelkatalog wie bei den Kassen. Wir zeigen, wie Sie Ihren Tarif richtig lesen.

// stand 05·2026 · regelungen gem. Verband der Privaten Krankenversicherung + Versicherungsbote
// schnelle antwort

In der PKV gibt es keinen festen Hörgeräte-Festbetrag - es zählt ausschließlich Ihr Tarif.

Typische Erstattungssätze sind 75 %, 90 % oder 100 % der Rechnung, oft gedeckelt auf einen Höchstbetrag (häufig um 1.500 € pro Hörgerät). Wer einen Premium-Tarif mit voller Hilfsmittelerstattung hat, zahlt für gute Geräte praktisch nichts dazu. Wer Selbstbehalt vereinbart hat, zahlt erst, sobald die Rechnung die Selbstbehalt-Schwelle überschreitet.

75–100 %
Übliche Erstattungsquoten
~1.500 €
Typischer Höchstbetrag/Ohr
HNO-Rezept
Voraussetzung wie in der GKV

Was unterscheidet die PKV von der gesetzlichen Kasse?

Die GKV zahlt einen einheitlichen Festbetrag (704,37 € pro Ohr, Stand Mai 2025 lt. Verbraucherzentrale). Alles darüber ist Eigenanteil. Die PKV dagegen erstattet nicht pauschal, sondern nach Ihrem individuellen Tarif. Es gibt drei Spielarten:

  • Prozent-Erstattung: z. B. 80 % der Rechnungssumme, ohne Deckel
  • Prozent + Deckel: z. B. 90 % bis maximal 1.500 € pro Hörgerät
  • Fester Höchstbetrag: z. B. „bis zu 1.000 € pro Hilfsmittel" - unabhängig vom Prozentsatz

Der größte praktische Unterschied: In der PKV gibt es keinen begrenzenden Festbetrag wie in der GKV. Wer einen guten Tarif hat, bekommt auch eine 3.500-€-Premium-Versorgung weitgehend erstattet - in der GKV wären das rund 2.100 € Eigenanteil.

Was Ihr Tarif konkret aussagt

Die Hörgeräte-Regelung steht in Ihren Versicherungsbedingungen / Tarifbedingungen, meist in Abschnitt §4 oder im Hilfsmittelverzeichnis des Tarifs. Suchen Sie nach:

  • „Hilfsmittel" - hier wird oft ein Prozentsatz und ein Höchstbetrag genannt
  • „Hörgeräte" - manche Tarife haben eine eigene Sub-Klausel mit niedrigerem Limit
  • „Selbstbehalt" - falls vereinbart, greift dieser zuerst
  • „Wartezeit" - bei neuen Verträgen oft 3 Monate, bei Hilfsmitteln teils 8 Monate

Ein Anruf bei der PKV vor dem Akustiker-Termin spart Streit. Lassen Sie sich die maximale Erstattungssumme pro Ohr schriftlich (E-Mail!) bestätigen - dann ist klar, was Sie selbst zuzahlen.

Voraussetzungen für die PKV-Erstattung

  1. Ärztliche Verordnung - in der Regel von einem HNO-Arzt. Optikern oder Akustiker-Empfehlungen reichen nicht.
  2. Medizinische Notwendigkeit - ein Audiogramm muss einen Hörverlust dokumentieren, der ohne Versorgung den Alltag wesentlich beeinträchtigt.
  3. Erstattung im Tarif vorgesehen - manche Einsteiger-Tarife (Tarif-Stufe „Basis" / „Comfort") schließen Hörgeräte komplett aus oder limitieren auf wenige hundert Euro.
  4. Vor dem Kauf abklären - viele PKV-Verträge sehen vor, dass ein Kostenvoranschlag vor dem Kauf eingereicht werden muss. Wer ohne Voranfrage kauft, riskiert Erstattung-Kürzungen.

Der typische Ablauf in der PKV

1
HNO-Termin - Diagnose und Verordnung holen. Diese ist meist 6 Monate gültig.
2
Akustiker-Beratung - Modelle anhören, Kostenvoranschlag in 2-3 Preisklassen erstellen lassen.
3
Vorab-Anfrage bei der PKV - Kostenvoranschlag + Verordnung einreichen mit der Frage „Wie viel erstatten Sie?". Die schriftliche Antwort ist Ihre Sicherheit.
4
Probetragen - 4 Wochen mit dem Wunschgerät, parallel ggf. ein günstigeres Vergleichsmodell.
5
Kauf + Rechnung einreichen - Original-Rechnung mit Diagnose + Hilfsmittelnummer einreichen. Erstattung dauert meist 2-4 Wochen.

Sonderfall: an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit

Wenn beidseitig eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vorliegt (Hörverlust > 80 %), muss die PKV in der Regel den vollen medizinisch notwendigen Aufwand erstatten. Mehrere Gerichtsurteile (u. a. BGH-Linie) haben festgestellt, dass eine pauschale Deckelung in diesen Fällen unzulässig ist, wenn die Versorgung nur mit hochwertigeren Geräten erfolgen kann. Wer hier auf einen Tarif-Deckel von 1.000 € stößt, sollte den Erstattungs-Bescheid prüfen lassen.

Häufige Fallen in der PKV

  • Selbstbehalt vergessen: Bei 1.500 € Selbstbehalt p. a. zahlen Sie die ersten 1.500 € aus eigener Tasche - auch wenn das Hilfsmittel grundsätzlich voll erstattet würde.
  • Beitragsrückerstattung nicht riskieren: Wenn Sie schon Monate ohne Rechnung sind und auf Beitragsrückerstattung warten, lohnt es sich evtl., die Hörgeräte-Rechnung ein Jahr aufzuschieben.
  • Hilfsmittelnummer fehlt: Die PKV erkennt Rechnungen nur mit gültiger Hilfsmittel-Verzeichnis-Nummer an. Lassen Sie diese vom Akustiker auf die Rechnung schreiben.
  • Reparatur / Ersatz: Manche Tarife erstatten Folgekosten (Schläuche, Otoplastik, Reparatur) anders als das Erstgerät - lesen Sie die Sub-Klauseln.
  • Beihilfeberechtigte: Beamte mit Beihilfe haben einen separaten PKV-Restkosten-Tarif - die PKV-Erstattung greift nur auf den nicht-beihilfefähigen Anteil. Siehe Beihilfe-Seite.

Quellen