Wie die Belastungsgrenze funktioniert
Die Belastungsgrenze ist die Schwelle, ab der ein gesetzlich Versicherter im laufenden Kalenderjahr keine Zuzahlungen mehr leisten muss. Sie liegt bei 2 % des Bruttoeinkommens zum Lebensunterhalt, das alle Haushaltsmitglieder zusammen einbringen. Für chronisch Kranke (siehe Abschnitt unten) sinkt die Grenze auf 1 %.
Eingerechnet werden alle Zuzahlungen eines Kalenderjahres - Rezeptgebühren (5 € bis 10 €), Krankenhaus (10 €/Tag, max. 28 Tage), Heilmittel (10 % plus 10 €), Hilfsmittel wie Hörgeräte (10 % vom Festbetrag, max. 10 €) und Fahrtkosten. Wer die Grenze erreicht, beantragt eine Befreiungsbescheinigung und zahlt für den Rest des Kalenderjahres nichts mehr.
Freibeträge 2026 - was vom Brutto abgezogen wird
Vom Familien-Brutto werden gesetzliche Freibeträge abgezogen, bevor die 2 %- bzw. 1 %-Schwelle berechnet wird:
- Ehepartner / eingetragener Lebenspartner: 7.119 €
- Pro Kind: 9.756 €
Die Werte für 2026 stammen aus der amtlichen Bekanntmachung der Krankenkassen und werden jährlich angepasst (Quelle: Verbraucherzentrale, AOK).
Familien-Beispielrechnung 2026
Familie, 2 Kinder, Jahres-Brutto 75.000 €
Sobald die Familie 2026 mehr als 967,38 € (bzw. 483,69 € bei chronisch Kranken) an Zuzahlungen geleistet hat, kann sie sich für den Rest des Jahres befreien lassen. Hörgerätekauf beidseitig bringt 20 € Zuzahlung - bringt die Schwelle alleine selten zum Kippen, ist aber kombiniert mit Medikamenten und Heilmitteln oft relevant.
Chronisch Krank: die 1 %-Regel
Eine schwerwiegende chronische Erkrankung liegt vor, wenn folgende Kriterien gleichzeitig erfüllt sind (sog. „Chroniker-Richtlinie" des Gemeinsamen Bundesausschusses):
- Mindestens 1 Jahr Dauerbehandlung (mindestens 1 Arztbesuch pro Quartal)
- Eines von: GdB 60 oder höher, Pflegegrad 3+ oder eine dauerhafte medizinische Versorgung, deren Unterlassen lebensbedrohlich wäre oder eine schwere Verschlimmerung erwarten lässt
Schwerhörigkeit allein qualifiziert in der Regel nicht als chronische Erkrankung im Sinne der 1 %-Regel - es sei denn, sie ist mit GdB 60+ anerkannt oder Teil eines schwereren Krankheitsbildes (z. B. Tinnitus mit Schwerhörigkeit, kombiniert mit Pflegebedarf).
Antrag auf Befreiung - in 4 Schritten
- Quittungen sammeln. Alle Zuzahlungs-Belege ab 1. Januar des Jahres - vom Hörgerät-Akustiker, der Apotheke, dem Krankenhaus, Heilmitteln, Fahrten.
- Summe berechnen. Sobald sie die Belastungsgrenze überschreitet (siehe Beispielrechnung oben), kann beantragt werden.
- Antrag stellen. Formlos schriftlich an die Krankenkasse, mit Quittungen + Einkommensnachweisen (Lohnzettel, Steuerbescheid) + ggf. Chroniker-Bescheinigung des Arztes.
- Befreiungsbescheinigung erhalten. Diese gilt rückwirkend ab Erreichen der Grenze für den Rest des Kalenderjahres. Erstattung bereits gezahlter Zuzahlungen über die Grenze hinaus auf Antrag.
Sonderfälle: Bürgergeld, Rente, Grundsicherung
- Bürgergeld / Sozialhilfe / Asylbewerberleistungen: Statt vom individuellen Einkommen geht die Belastungsgrenze vom Regelbedarf der Bezugsperson aus. Die Krankenkassen rechnen pauschal - ein Antrag lohnt sich praktisch immer, weil die Grenze niedrig ist.
- Rentner mit kleinen Renten: Genau wie Erwerbstätige - 2 % der Brutto-Rente, abzüglich der Freibeträge. Häufig nach wenigen Hörgerät- und Medikamenten-Quartalen erreicht.
- Kinder unter 18: Komplett von allen Zuzahlungen befreit - keine 10 € pro Hörgerät, keine Rezeptgebühren. Pädakustische Versorgungen sind damit für Familien kostenlos (bis auf den Eigenanteil bei Wunschgeräten).
- Ehepartner mit unterschiedlicher Versicherung: Beide Bruttos zählen zusammen, auch wenn der eine in der PKV ist. Praktisch relevant: PKV-Versicherte zählen nicht in die Belastungsgrenze der GKV mit, weil sie keine GKV-Zuzahlungen leisten.
Quellen
- Verbraucherzentrale: Zuzahlungen: Regeln für eine Befreiung bei der Krankenkasse
- AOK: Zuzahlungs-Befreiung im Überblick
- Bundesgesundheitsministerium: Belastungsgrenze - Begriffsdefinition
- Techniker Krankenkasse: Befreiung von Zuzahlungen